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Die beschlossenen Reformen zum Familienrecht bringen zum 01.09.2009 eine ganze Reihe von wesentlichen Änderungen, die künftig bei gerichtlichen Auseinandersetzungen von den Scheidungswilligen berücksichtigt werden müssen.
Ehescheidung nach altem oder neuem Recht
Ob die Ehescheidung nach altem oder neuem Recht ausgesprochen wird, hängt davon ab, wann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingeht. Scheidungsanträge, die bis zum 01.09.2009 beim Gericht eingehen, werden nach altem Recht behandelt, für danach eingehende Anträge gilt die neue Regelung. Wenn das noch nach dem alten Recht eingelegte Scheidungsverfahren sich in die Länge zieht und am 01.09.2010 noch anhängig ist, gelten in diesen Fällen dann die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
Das Familiengericht, jetzt unbenannt als das „Große Familiengericht“, regelt nunmehr alle Rechtsfragen, die Ehe und Familie anbetreffen. So entscheidet das Familiengericht künftig nicht nur über Anträge auf Ehescheidung, über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Versorgungs- und Zugewinnausgleich in der Ehe, sondern auch über alle Schulden- und Vermögensfragen, die sich aus der Trennung ergeben wie die bisher den normalen Zivilgerichten zugewiesenen Streitigkeiten über Steueraufteilungen zwischen Ehegatten, Ansprüche von und gegen Schwiegereltern oder zwischen Verlobten.
Die Neuregelung bezweckt, dass das Familiengericht, welches sowieso über die anderen Verfahren rund um eine Scheidung oder Trennung befindet und dem Fall viel näher steht als das Zivilgericht, dann eine umfassende Entscheidungskompetenz erhält.
Der Aufgabenbereich der bisherigen Vormundschaftsgerichte wird teilweise ebenso auf die Familiengerichte übertragen oder den neu geschaffenen Betreuungsgerichten übergeben.
Diese Neustrukturierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen, dass Sachverhalte, die im wirklichen Leben einander tangieren, vor dem gleichen Gericht entschieden werden.
Eilverfahren
Neu eingeführt wurde überdies die Möglichkeit, ein Eilverfahren, das bisher nur in Verbindung mit einem Hauptsacheverfahren möglich war, nunmehr selbständig vor dem Familiengericht anhängig zu machen, wodurch das Gericht wesentlich schnellerer gerade in so wichtigen Fragen wie Unterhalt oder Umgangsrecht entscheiden kann.
Das neue Verfahrensgesetz gibt den Gerichten jetzt die Möglichkeit, die Eheleute aufzufordern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und im Falle einer Weigerung, entsprechende Auskünfte beim Arbeitgeber oder sogar beim Finanzamt einzuholen. Damit erfahren die gerichtlichen Befugnisse eine entsprechende Erweiterung, die den Gerichten ermöglicht, die finanziellen Verhältnisse der Parteien objektiv festzustellen, wodurch dann eine an den tatsächlichen gegebenen Einkommensverhältnissen orientierte Unterhaltsfestsetzung möglich wird.
Die Reform des Verfahrensrechts ermöglicht eine Anordnung einer Beratung von Eltern in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, wenn sie sich nicht über das Sorge- oder Umgangsrecht für ihr Kind einigen können. Im Falle einer Verweigerung der Teilnahme an der Beratung kann das Familiengericht diesen Beteiligten einen höheren Anteil der Prozesskosten auferlegen.
Wichtig für die Eltern ist, die bisher während der Dauer der oft sehr langwierigen Umgangsprozesse keine rechtlich gesicherte Situation bezüglich der Umgangskontakte hatten, ist die nunmehr neu hinzugekommene Verpflichtung, eine Umgangsregelung für die Dauer der Einholung eines Gutachtens zu treffen, um so der Entfremdung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil zu vermeiden. Zukünftig werden Schulden, die einer oder beide Ehegatten bei der Eheschließung hatten, bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt. Bislang war es so, dass es ein sogenanntes "negatives Anfangsvermögen" rechnerisch nicht gab, bzw. das Anfangsvermögen wurde dann mit 0 angesetzt. Der Ehegatten, der während der Ehe seine Schulden getilgt hatte, musste bislang diesen Vermögenszuwachs nicht ausgleichen. Ungerecht war dies vor allem dann, wenn ein Ehegatte für den anderen dessen anfängliche Schulden getilgt hatte und dies nicht berücksichtigt wurde. Dies wird künftig geändert, indem negatives Anfangsvermögen berücksichtigt und damit der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt wird (siehe auch unter Negatives Anfangsvermögen.)
Stärkerer Schutz vor Vermögensmanipulationen
Des Weiteren sorgen die Reformen im Familienrecht für einen stärkeren Schutz vor Vermögensmanipulationen. Oft "verprasst" oder verschiebt der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen nach Scheidungseinreichung, um keinen Zugewinnausgleich bezahlen zu müssen, weil das bisherige Recht den Zugewinn auf die Hälfte des Vermögens begrenzt, welches beim Abschluss des Scheidungsverfahrens tatsächlich noch vorhanden ist.
Künftig zählt als Stichtag allein der Zeitpunkt, in dem Scheidungsantrag zugestellt wurde, und zwar sowohl für die Berechnung wie auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung. Darüber hinaus gibt es einen neu statuierten Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, wodurch ein direkter Vergleich beider Vermögenslagen möglich sein wird, um zu erkennen, inwieweit der andere Ehegatte sein Vermögen möglicherweise absichtlich so manipuliert hat, dass es zum Zeitpunkt der Scheidung weniger geworden ist oder gar nichts mehr vorhanden ist.
Negatives Anfangsvermögen
Nach der bisherigen Regelung gibt es kein negatives Anfangsvermögen, d.h. dass der Partner, der am Anfang der Ehe höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte besaß, lediglich ein Anfangsvermögen von null hatte. Wenn von ihm während der Ehe ein Teil der Schulden getilgt werden konnte, überstiegen die Verbindlichkeiten am Ende der Ehe immer noch das Vermögen, so hatte er wirtschaftlich betrachtet zwar einen Zugewinn erzielt, bei der Berechnung des Zugewinnaus blieb es jedoch bei null.
Der Gesetzgeber berücksichtigt die Verbindlichkeiten in Zukunft beim Anfangsvermögen, weshalb eine Schuldentilgung während der Ehe zum Zugewinn führt. Eine entsprechende Regelung wird ebenfalls für die Berechnung des Endvermögens eingeführt (§ 1375 BGB).
Zugewinn
Neu ist auch, dass der Zugewinn nun auf die Hälfte des Wertes des Vermögens des Ausgleichspflichtigen (§ 1378 Abs. 2 BGB) gekappt wird.
Versorgungsausgleich und Rentenansprüche
Die Reform des Familienrechts betrifft auch den Versorgungsausgleich und schafft hier einige wesentliche Neuerungen. Nunmehr können Rentenansprüche z. B. jeweils getrennt in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversicherung oder zunehmend auch durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen, um auch derjenigen Ehegatten eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität anzubieten, der z. B. wegen der Kindererziehung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Während der Ehe aufgebautes Versorgungsrecht
Künftig wird jedes während der Ehe aufgebaute Versorgungsrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten intern aufgeteilt, wodurch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigener Versorgungsanspruch bei dem jeweiligen Versorgungsträger des anderen Ehegatten begründet wird. In Ausnahmefällen können die Versorgungsansprüche extern geteilt werden, indem das Konto des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht beim Versorgungsträger des anderen Partners eingerichtet wird, sondern zu einem anderen Versorgungsträger fließt. Auf diese Weise kann z.B. das der Ehefrau zustehende Versorgungskapital beispielsweise in einen Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Ende des Rentnerprivilegs
Mit der Einführung der Reform des Versorgungsausgleichs endet das sogenannte Rentnerprivileg, wonach die Rentenansprüche zwar mit der Scheidung geteilt wurden, jedoch effektiv real erst dann geteilt wurden, sofern einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits Rentner wurde, wenn sich der ausgleichsberechtigte Partner auch in den Ruhestand gesetzt hat. Bei Scheidungen nach dem neuen Recht werden die Rentenansprüche sofort real gekürzt, was zu einer sofortigen Einbuße bei dem bereits verrenteten Partner führen wird.
Ehen von kurzer Dauer
Bei Ehen von kurzer Dauer (bis zu drei Jahren Zeit) findet kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, einer der Beteiligten stellt ausdrücklich einen Antrag auf die Durchführung dieses Ausgleichs.
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